Rechtsanwalt aus Braunschweig
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Schwerpunkt

Strafrecht


Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff. StGB

Die Körperverletzungsdelikte und die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit sind in den §§ 223 – 231 StGB geregelt. Diese Straftatbestände bezwecken den Schutz der Gesundheit des Menschen und den Schutz der körperlichen Integrität.

Die Straferwartung der einzelnen Delikte variiert in einem Rahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren, wobei es hier maßgeblich auf das verwirklichte Delikt ankommt.

Die schwere Körperverletzung, § 226 StGB, und die Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB, sind Verbrechen. Als Verbrechen wird die schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sanktioniert und ist damit grundsätzlich noch bewährungsfähig. Die Körperverletzung mit Todesfolge hat eine Strafandrohung von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe und ist daher nicht mehr bewährungsfähig, es sei denn es liegt ein minder schwerer Fall vor.

Da es sich bei den vorgenannten Delikten um Verbrechen handelt, haben Beschuldigte das Recht, sich einen Pflichtverteidiger auszuwählen. Dieser wird sodann von dem zuständigen Gericht beigeordnet. Ein Beschuldigter braucht nicht auf die Beiordnung irgendeines Verteidigers warten, vielmehr kann ein Beschuldigter sich einen Rechtsanwalt aussuchen, der die Verteidigung übernimmt.


Pflichtverteidiger

Was genau ist eigentlich ein Pflichtverteidiger? Wer kommt für die Kosten auf?
Diese und andere Fragen werden häufig von Mandanten gestellt und sollen im Folgenden beantwortet werden.

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der innerhalb eines Strafverfahrens vom zuständigen Gericht beigeordnet wird. Dabei erfolgt die Beiordnung auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen. Durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers soll die Wahrung der Verfahrensrechte des Beschuldigten sichergestellt werden. 

Ein Pflichtverteidiger ist kein „schlechterer“ Anwalt als ein Wahlverteidiger, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist unabhängig von den finanziellen Mitteln des Beschuldigten. Ein Beschuldigter darf einen Pflichtverteidiger selbst wählen. Erst dann, wenn ein Beschuldigter keine Angaben zu einem Anwalt seiner Wahl macht, wird von Amts wegen ein dem Beschuldigten unbekannter Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgt jedoch nicht bei jedem strafrechtlich relevanten Vorwurf. Vielmehr ist die Bedeutung der Strafsache für den Betroffenen sowie die Schwere der Tat entscheidend.
Das Gesetz spricht von der „notwendigen Verteidigung“, die Voraussetzungen sind in der StPO geregelt, § 140 StPO. So ist zum Beispiel dem Beschuldigten, dem ein Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr) zur Last gelegt wird, immer ein Pflichtverteidiger beizuordnen, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Neben den zwingenden Gründen des § 140 Abs. 1 StPO wird dem Beschuldigten nach § 140 Abs. 2 StPO auch dann ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn es die Schwere der Tat gebietet oder die Sach- oder Rechtslage schwierig ist.

Ein Pflichtverteidiger kann auch schon im Ermittlungsverfahren beigeordnet werden, beispielsweise wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet wird.

Der Beschuldigte braucht seinen Pflichtverteidiger zunächst nicht zu bezahlen. Ein Pflichtverteidiger erhält eine Vergütung aus der Staatskasse. Kommt es allerdings zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten, werden dem Beschuldigten zumeist die Kosten des Verfahrens durch das Gericht auferlegt und der Beschuldigte hat der Staatskasse die Vergütung zu erstatten.
Als Strafverteidiger stehe ich für jede Pflichtverteidigung zur Verfügung.


Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist an die Besonderheiten von jungen Beschuldigten angepasst und stellt insofern ein Sonderstrafrecht dar und unterscheidet sich stark vom Strafverfahren gegen Erwachsene. Im Folgenden werden einige Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens dargestellt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers steht im Jugendstrafverfahren der Erziehungsgedanken im Zentrum. Weiterhin gibt es Vorschriften und Normen, welche die Rechte des jungen Beschuldigten im Vergleich mit einem Erwachsenen Beschuldigten stärken. Dazu zählt beispielsweise der Schutz der Privatsphäre des jungen Beschuldigten im Verfahren.

Jugendstrafrecht finden bei allen Jugendlichen Anwendung. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer bei der Begehung der Tat bereits vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.

Nach § 105 Jugendgerichtsgesetz (JGG) kann das Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende angewendet werden. Heranwachsender ist, wer bei der Begehung der Tat bereits achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Für die Anwendung von Jugendstrafrecht bei einem Heranwachsenden müssen noch weitere Voraussetzungen vorliegen. So muss die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten ergeben, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Dazu wird auf die Lebensumstände des Heranwachsenden abgestellt, z.B. ob der Heranwachsende noch im Elternhaus lebt, ob er noch eine Schule besucht, etc.

Der Schutz der Beschuldigtenrechte ist im Jugendstrafverfahren neben dem Erziehungsgedanken die prägende Besonderheit. So wird beispielsweise die Hauptverhandlung nicht öffentlich geführt, die Eltern werden beteiligt und es gibt mehr Möglichkeiten zur Einstellung eines Verfahrens.
Als Strafverteidiger verfüge ich über genaue Kenntnis der speziellen Regelungen des Jugendstrafrechts und der weiteren Besonderheiten und kann dabei helfen, das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Falls Sie Fragen haben oder auf der Suche nach einem Strafverteidiger für sich selbst oder für einen Angehörigen sind, kontaktieren Sie mich telefonisch oder per E-Mail.


Betäubungsmittelstrafrecht

Die Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, oder umgangssprachlich Drogendelikte, sind im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt.

Das Betäubungsmittelstrafrecht weist gegenüber dem allgemeinen Strafrecht einige Besonderheiten auf. Hier ist eine besondere Fachkenntnis erforderlich.

Nicht selten wird bei Betäubungsmittelverfahren durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft mit großem Einsatz ermittelt. Die schließt oft die Telefonüberwachung, Vertrauenspersonen der Polizei oder verdeckte Ermittler ein. Häufig kommt es auch durch Querverweise anderer Beschuldigter zu weiteren Ermittlungen, die sich ein Absehen von Strafe nach § 31 BtMG erhoffen, wenn sie ihre Händler oder Abnehmer offenbaren.

Die Strafandrohung bei Drogendelikten ist vergleichsweise hoch. So wird durch das Gesetz bei einem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 3 BtMG Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr angedroht.
Daneben gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht die Aussicht ein Verfahren ohne Strafe zu beenden, wenn beispielsweise lediglich Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch oder in geringer Menge eine Rolle spielen, § 29 Abs. 5 BtMG. Dafür sind aber zumeist weitere Schritte nötig, die eine positive Entwicklung des Beschuldigten erkennen lassen (z.B. Drogenberatung, Drogenscreening).

Als Strafverteidiger beziehe ich solche Faktoren in meine Arbeit mit ein und kann Beschuldigten gegebenenfalls den Kontakt zu den jeweiligen Stellen vermitteln.


Nebenklage & Verfahrensbeistand

Opfer von Straftaten oder deren Angehörige haben oftmals ein Interesse an der aktiven Mitwirkung und Beeinflussung des Verfahrens gegen den Beschuldigten.

Das Strafverfahren sieht dafür die Möglichkeit der Nebenklage vor. Als Nebenklage wird im Strafverfahren der Anschluss des Geschädigten oder seiner Angehörigen an die Anklage der Staatsanwaltschaft bezeichnet.
Der oder die Nebenkläger erhalten dann im weiteren Sinne die Verfahrensrolle eines weiteren Anklägers.

Die Verfahrensrechte des Nebenklägers sind in § 397 StPO geregelt und umfassen z.B. das die Berechtigung zur Anwesenheit bei der Hauptverhandlung, ein eigenes Frage- und Beweisantragsrecht, etc.

Daneben erhält der Nebenkläger gem. § 406e StPO Einsicht in die Verfahrensakten und kann Rechtsmittel am Ende des Verfahrens einlegen.
Die Nebenklage ist nicht in jedem Fall zulässig, in § 395 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber eine abschließende Aufzählung der Straftaten vorgenommen. In der Praxis kommen aus dem Katalog des § 395 Abs. 1 StPO am häufigsten die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und (versuchte) Tötungsdelikte vor.

Die Vertretung der Nebenkläger durch einen Rechtsanwalt ist zur Wahrung der Rechte häufig auf Grund der komplexen Verfahrensregeln angebracht. Zudem können auch schon im Strafverfahren im sogenannten Adhäsionsverfahren Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

Die Zulassung zur Nebenklage ist unabhängig von den finanziellen Mitteln des Betroffenen, es kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Wenn Sie als in einem Strafverfahren benannt sind, können Sie einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand benennen. Der Zeugenbeistand kann Ihnen den oftmals nicht einfachen Gang zu Gericht als Zeuge erleichtern und sie unterstützen und Ihre Rechte wahren.

Der in einem Strafverfahren benannte Zeuge kann sich von einem Zeugenbeistand begleiten lassen, § 68b StPO.

Grundsätzlich kann jeder Zeuge davon Gebrauch machen. Die Staatskasse erstattet dem Zeugen jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen die entstehenden Kosten.

Sollten Sie sich als Nebenkläger einer Anklage anschließen wollen oder benötigen Sie einen Zeugenbeistand kontaktieren Sie mich telefonisch oder per E-Mail.